Vereinssatzung
  Junggesellenverein
Weilerswist/Vernich


Satzung

§1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Junggesellenverein Weilerswist/Vernich“
Sitz des Vereins ist Weilerswist.
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

§2
Zweck des Vereins

Er will durch sein Wirken das Brauchtum des Dorfes bewahren und die Jugendlichen mit den Traditionen und Sitten vertraut machen um so diese überlieferten Bräuche auch in künftige Generationen hineinzutragen. Insbesondere soll die Gemeinschaft gefördert werden. Den Jugendlichen des Dorfes soll, durch verschiedenen gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins, eine sinnvolle Art der Freizeitgestaltung angeboten und aufgezeigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Vereinstätigkeit

Der Verein bietet den Jugendlichen des Dorfes verschiedene Aktivitäten und gemeinsame Freizeitgestaltungsmöglichkeiten an. Dazu zählen unter anderem Fahrrad- und Vereinstouren, Vereinsfeiern, sowie der gemeinsame Besuch von Brudervereinen.

Der Verein veranstaltet ein Junggesellenfest. Im Rahmen dieses Junggesellenfestes wird alljährlich der Maikönig des Dorfes ermittelt.

Der Verein stellt den Maibaum auf.

§3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr.

§4
Vorstand, Mitglieder

Der Verein besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern.




Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem stellvertretenden Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Medienbeauftragten
- dem Fähnrich
- vier Beisitzern

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist der Kassierer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

Zusätzlich werden 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheitsentscheid gefasst.

Ausschuss, Arbeitskreis (beratend):
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben, Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder in einen Arbeitskreis oder in Ausschüsse als beratende Personen berufen, die jedoch bei den Sitzungen kein Stimmrecht haben.

§5
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

Der Vorsitzende leitet die Versammlung und erteilt den Rednern das Wort. Seinen Anordnungen ist zu folgen. Er beruft die Vorstandsitzungen ein.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an dessen Stelle.

§6
Der Kassierer und sein Stellvertreter

Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen, empfängt Gelder, leitet die anfallenden Zahlungen und führt hierüber einen Nachweis.

Der Kassierer richtet ein Konto für das Vereinsvermögen ein. Er haftet, zusammen mit den anderen Kontozugangsberechtigten, für den Kasseninhalt.

Ausgaben, die Einzelbeträge von bis zu 300,- Euro nicht übersteigen, können vom Kassierer ohne besonderen Beschluss des Vorstandes, in Absprache mit dem Vorsitzenden, getätigt werden. Beträge die darüber hinausgehen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

Der Kassierer hat den Kassenprüfern mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung Einblick in die Kassenbücher zu gewähren.

Der Kassierer hat auf der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Geschäftsjahr abzulegen.

Bei Verhinderung des Kassierers tritt der stellvertretende Kassierer an dessen Stelle.

§7
Der Schriftführer

Der Schriftführer hat die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse zu protokollieren. Finden Neuwahlen des Vorstandes statt oder gibt es Änderungen der Satzung, so ist eine Ausfertigung des Protokolls dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.

Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis und die Vereinschronik im laufenden Geschäftsjahr. Er verfasst die Einladungen zu den Vereinsveranstaltungen und führt die Korrespondenz des Vereins. Einladungen zu Vollversammlungen sind mindestens 1 Woche vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern zuzustellen. Sie müssen die Tagesordnungspunkte der Versammlung enthalten.

Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt dieser einen der Beisitzer zu seiner Vertretung.

§8
Der Medienbeauftragte

Aufgabe des Medienbeauftragten ist es, eine Homepage für den Verein zu erstellen und für eine aktuelle Internetpräsenz zu sorgen. Darüber hinaus hat er Kontakte zur Presse zu knüpfen und zu pflegen.

§9
Der Fähnrich

Der Fähnrich verwaltet die Sachgüter des Vereins. Er hat eine Bestandsliste der ihm anvertrauten Sachgüter zu führen und die ständige Verfügbarkeit von Verbrauchsmaterialien sicherzustellen.

Der Fähnrich hat für einen einwandfreien Zustand des Vereinseigentums zu sorgen und haftet für die ihm anvertrauten Vereinsgüter.

Der Fähnrich trägt besondere Verantwortung für die Vereinsfahne. Er hat diese bei offiziellen Umzügen zu tragen und zur Schau zu stellen.





§10
Die Beisitzer

Die Beisitzer haben bei den Vorstandssitzungen ein beratende Funktion. Sie sind bei Vorstandssitzungen voll stimmberechtigt.

§11
Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Kasse vor der Generalversammlung genauestens zu prüfen und Unregelmäßigkeiten unverzüglich dem Vorstand zu melden. Ist die Kasse in Ordnung, so müssen sie auf der Generalversammlung die Entlastung des Kassierers und des alten Vorstandes beantragen.

Sollten sich später Unregelmäßigkeiten der Kasse nach Prüfung durch den neugewählten Vorstand ergeben, so können die Kassenprüfer des vorherigen Jahres ebenso wie der vorherige Kassierer zur Verantwortung gezogen werden (siehe §12).

§12
Rechte und Pflichten des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder haben zu jeder Zeit das Recht, Bücher und Kasse auf Antrag zu prüfen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen, der dann geeignete Maßnahmen zu treffen hat.

Die Vorstandsmitglieder haben darauf zu achten, dass die Statuten befolgt werden. Ferner ist für die Gleichbehandlung der Mitglieder Sorge zu tragen.

§13
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Generalversammlung durch offene, oder auf Antrag geheime Wahl, auf 2 Jahr gewählt. Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist derjenige im 2. Wahlgang gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Für die Wahl der Beisitzer genügt die einfache Mehrheit bereits im 1. Wahlgang.

Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden. Der Vorsitzende, der Kassierer sowie alle weiteren Kontozugangsberechtigten und die Kassenprüfer müssen jedoch das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Vorstandsämter sind Ehrenämter.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Ersatz bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl.




§14
Entlastung des Vorstandes

Sind dem alten Vorstand keine Verfehlungen vorzuwerfen, so ist er durch die Generalversammlung zu entlasten.

Stellt der neu gewählte Vorstand innerhalb eines Monats nach seiner Wahl fest, dass Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung oder Fehlbestände bei den Sachgütern des Vereins aufgetreten sind, können die Verantwortlichen des alten Vorstandes und gegebenenfalls die ehemaligen Kassenprüfer dafür noch zur Rechenschaft gezogen werden. Nach dieser Frist haftet automatisch der amtierende Vorstand für alle sich aus solchen Unregelmäßigkeiten ergebenden Konsequenzen.

§15
Die Vereinsmitglieder

Vereinsmitglied kann jeder Junggeselle werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und bei dem keine Nichtaufnahmegründe nach §15 bzw. §16 vorliegen.

Die Aufnahme erfolgt durch die Bezahlung des Eintrittsbetrages von 25 € bei dem Kassierer oder dem stellvertretenden Kassierer und der anschließenden Zustimmung durch die Mehrheit des Vorstandes.

Der Eintritt in den Verein kann zu jeder Zeit erfolgen.

§16
Gründe für die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes

Wer sich entehrender Handlungen schuldig gemacht hat, kann ausgeschlossen werden.

Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Der Antragssteller ist von der Entscheidung des Vorstandes zu informieren.

Vorstandsmitglieder, die die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen oder gefassten Beschlüssen zuwiderhandeln, können ihrer Ämter enthoben und ausgeschlossen werden.

Sollte ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, so kann ein Mitglied, das diesen nicht bezahlt, ausgeschlossen werden.

§17
Vereinsausschluss

Ehemalige Mitglieder, welche wegen unter §16 Abs. 1+3 genannter Vergehen ausgeschlossen wurden, können nicht mehr aufgenommen werden.

Ausschlüsse können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder ausgesprochen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich, unter Angabe der Gründe, bekannt zu geben.

§18
Freiwilliger Austritt

Jedes Mitglied, welches freiwillig ausgetreten ist, kann wieder aufgenommen werden, sofern keine Gründe nach §15 Abs. 1+3 vorliegen.

§19
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Heirat, Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet unmittelbar nach Abgabe der Erklärung. Eine Beitragsrückzahlung wird nicht gewährleistet.

§20
Mitgliedsbeiträge und Bußgelder

Es wird ein einmaliger Aufnahmebetrag von 25 € erhoben.

Mitgliedsbeiträge dürfen erhoben werden, falls sich auf einer Generalversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Über die Höhe des festzusetzenden Betrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

Sollte ein solcher Beitrag erhoben werden, so wird er für das folgende Jahr von den Kassierern oder durch vom Vorstand zu bestimmende Personen vereinnahmt.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist für alle Mitglieder gleich.

Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach dem im Anhang befindlichen Bußgeldkatalog. Sie werden durch die Kassierer vereinnahmt.

Der Bußgeldkatalog ist durch die Generalversammlung festzulegen und gilt bis ein neuer Bußgeldkatalog verabschiedet wird.

§21
Verwendung der Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Einzelne Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.





§22
Versammlungen

Jährlich hat mindestens eine Generalversammlung stattzufinden. Daneben ist eine Versammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder fordert.

Der Vorstand hat jederzeit das Recht, eine Vollversammlung einzuberufen.

Die Versammlungen sind öffentlich. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern können Nichtmitglieder von einer Versammlung ausgeschlossen werden, wobei dann alle anwesenden Nichtmitglieder von einer solchen Versammlung auszuschließen sind.

Die Einladungen zu den Versammlungen haben mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, zu erfolgen.

Protokolle der Generalversammlung und sonstiger Vollversammlungen müssen vom Schriftführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet werden.

Ein Versammlungsleiter der Generalversammlung ist nach Entlastung des alten Vorstandes mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die Art der Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Sie hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies beantragen.

§23
Regelungen bei Heirat eines Mitgliedes

Bei Heirat eines Mitgliedes ist der Verein auf den Polterabend oder eine ähnliche Veranstaltung einzuladen.

§24
Dienstpflicht

Beim Junggesellenfest und ähnlichen geplanten Aktivitäten ist jedes Mitglied verpflichtet, nach besten Kräften die Durchführung des Festes zu ermöglichen. Dazu zählt das Ausführen von Diensten (z.B. Thekendienst). Die Einteilung der Dienste erfolgt auf einer vorher durchzuführenden Versammlung.

§25
Teilnahmepflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet an den Versammlungen, festgesetzten Veranstaltungen und nach Möglichkeit an den Besucherfahrten zu anderen Vereinen teilzunehmen.

Bei der Teilnahme des Vereins an Umzügen ist jedes Mitglied verpflichtet an den jeweiligen Festzügen teilzunehmen. Bei unentschuldigter Nichtteilnahme kann eine Geldbuße verhängt werden, deren Höhe dem Bußgeldkatalog entnommen werden kann. Die Entscheidung obliegt dem jeweiligen Vorstand.

§26
Änderung der Statuten

Änderungen der Statuten können nur von einer Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderungen sind dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen.

§27
Vereinsauflösung

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes kommt das Barvermögen des Vereins einem von der Mitgliederversammlung ausgesuchten gemeinnützigen Zweck zu gute. Sonstiger Besitz wie Statuten, Chronik, Vereinsfahnen, etc., dürfen nicht veräußert werden und gehen, bis zur eventuellen Neugründung eines entsprechenden Vereins, kommissarisch in die Hände des letzten Vorsitzenden.
 
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